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Natrium pentobarbital beschaffung

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Natrium pentobarbital beschaffung Natrium pentobarbital beschaffung Die Basler Zeitung hat in den vergangenen Tagen mehrfach über eine Sterbebegleiterin berichtet, die ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten war, und mit ihr eine Apotheke, in der ihr das todbringende Präparat Natrium-Pentobarbital (NaP) aushändigt worden war. Es ging darum, wer das Mittel in der Apotheke abholen darf. Wie die Basler…

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Natrium pentobarbital beschaffung
Natrium pentobarbital beschaffung Die Basler Zeitung hat in den vergangenen Tagen mehrfach über eine Sterbebegleiterin berichtet, die ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten war, und mit ihr eine Apotheke, in der ihr das todbringende Präparat Natrium-Pentobarbital (NaP) aushändigt worden war. Es ging darum, wer das Mittel in der Apotheke abholen darf.
Wie die Basler Zeitung berichtet, hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vor Weihnachten letzten Jahres überraschend ein Strafverfahren gegen die Sterbebegleiterin Erika Preisig aus Biel-Benken eröffnet und auch die involvierte Apothekerin vor Ort abgeführt und festgenommen. Unmittelbar vor Ostern sei auch der zuständige Kantonsapotheker Hans-Martin Grünig von der Staatsanwaltschaft vernommen worden.
Alles richtig gemacht
Was war geschehen? Angestoßen hatte das Verfahren laut Staatsanwaltschaft das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic. Preisig sowie die Apothekerin wurden beschuldigt, gegen das Heilmittelgesetz verstoßen zu haben. Der Knackpunkt war der Bezug des tödlichen Arzneimittels Natrium-Pentobarbital (NaP). Dabei hatte die seit 34 Jahren praktizierende Hausärztin in Absprache mit dem Kantonsapotheker mit der Apotheke umfassende Regelungen dazu getroffen und glaubte, alles richtig gemacht zu haben.
24 Anträge auf Natrium-Pentobarbital Alles aus einer Hand: Das darf nicht sein
Bis dahin hatte Preisig das Rezept für das Mittel ausgestellt, es selbst in der Apotheke abgeholt, mit deren Betreiberin sie die Abgabe vertraglich geregelt hatte, und dieses dann dem Sterbewilligen übergeben. Swissmedic bemängelte, das NaP dürfe nur an den Patienten selbst oder einen Stellvertreter abgegeben werden, nicht aber an den Arzt, der die Sterbebegleitung durchführt. Zwar sei im Heilmittelgesetz nirgends ersichtlich, dass dies nicht erlaubt sei, aber in einem Konstrukt mit zahlreichen anderen Paragrafen komme man zu dem Schluss, dass Preisig dafür eine Bewilligung für den Medikamentengroßhandel gebraucht hätte, oder der Patient hätte das Mittel selber holen müssen. Wie die Staatsanwaltschaft bestätigte, gehe es letztlich darum, dass die Rezeptausstellung, der Medikamentenbezug und die Verabreichung bei Preisig aus einer Hand gehe. Das dürfe nicht sein.

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